Bereits seit Mai 1960 können aus rechtlichen Gründen im Wesentlichen nur noch NS-Taten verfolgt werden, die speziell als Verbrechen des Mordes im Sinne des Strafgesetzbuchs zu bewerten sind:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder
sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Sämtliche Formen der Beteiligung (als Täter, als Anstifter oder als Gehilfe) an den Morden sind strafbar - ebenso wie der Versuch. Der Strafrahmen für die Beihilfe zum Mord reicht von 3 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Alle anderen Vergehen und Verbrechen (einschließlich der Verbrechen des Totschlages gemäß § 212 Strafgesetzbuch) können wegen Verjährung schon lange nicht mehr geahndet werden.
In diesem Rahmen bleibt die Verfolgung der Täter gesetzlich vorgeschrieben und ist weiterhin Grundlage des Fortbestehens der Zentralen Stelle. Jedermann hat sich bis zum Ende seines Lebens seiner strafrechtlichen Verantwortung zu stellen - vorausgesetzt er ist heute noch vernehmungs- und verhandlungsfähig. Für Überlebende oder Angehörige ist es häufig von größter Wichtigkeit und für zukünftige Generationen bleibt es Mahnung, dass derartige Taten bis zum Schluss verfolgt werden. Dies dient dem Rechtsfrieden und zeichnet unseren Rechtsstaat aus.